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== aktueller Stand des Gesetzesentwurfs: vom 22. Juni 2017 nach der Beschlussfassung des 18. Dt. Bundestages (3. Lesung, Berlin) == 



§ 7 Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:

  1. zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Krankenhäuser,
  2. zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
  3. zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

(2) Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.

(4) Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(5) Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.

(6) Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet wird.


Medien, Weblinks

Siehe auch[]

Zu klärende Fragen[]

Die Praxisanleitung soll geplant und strukturiert auf der Grundlage eines Ausbildungsplanes erfolgen.

Die Pflichteinsätze in Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 PflBG-E, die Orientierungsphase und der Vertiefungseinsatz müssen deshalb auch durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter begleitet werden, die über eine Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PflBG-E, eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung in dem jeweiligen Einsatzbereich und eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung im Umfang von mindestens 300 Stunden verfügen. Diese Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter müssen sich darüber hinaus kontinuierlich mindestens 24 Stunden jährlich berufspädagogisch fortbilden (oder weiterbilden).

Auch während der weiteren Praxiseinsätze soll die Begleitung durch entsprechend qualifizierte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter sichergestellt werden.

Personen, die am 31.12.2017 über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach dem AltPflG oder KrPflG verfügen, müssen zur Übernahme der Praxisanleitung im Rahmen der neuen Pflegeausbildung nur die berufspädagogische Fort-oder Weiterbildungspflicht von jährlich 24 Stunden erfüllen.


Die Pflegeschulen müssen eine Praxisbegleitung durch ihre Lehrkräfte in angemessenem Umfang in den Einrichtungen gewährleisten. Die Praxisbegleitung ist durch Lehrkräfte der Pflegeschulen wahrzunehmen. Eine regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen ist zu gewährleisten. Dies bedeutet in der Regel mindestens ein Besuch je Pflichteinsatz sowie im Vertiefungseinsatz (?? Besuch ??).

Kommentare[]

Seit 02.03.2016 liegen Eckpunkte der APrV vor, dort sind in Anlage 2 Details zu Einsatzorten und Stunden gelistet.

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