Das deutsche Altenpflegegesetz(AltPflG) regelt bundeseinheitlich die Ausbildung der Altenpflegerinnen und Altenpfleger.
Die dreijährige Berufsausbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden (theoretischen und praktischen) Unterricht an Schulen sowie die Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz von mindestens 2.500 Stunden (dort sollte mensch angeleitet werden).
Einige Ausbildungsstätten bieten die Ausbildung auch als Teilzeitausbildung an.
Schwerpunkt ist immer die Pflege alter und pflegebedürftiger Menschen - dazu gehören eine ganze Reihe von anderen Tätigkeiten. Der Ort der Tätigkeit kann ambulant (in deren eigenen Wohnungen) oder in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim, Geriatrisches Krankenhaus usw) sein.
Zugangsvoraussetzungen
Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung ist die
- abgeschlossene Mittlere Reife (Sekundarabschluss I - Realschule) (bzw. Nachweis einer gleichwertiger Bildung)
- oder die Altenpflegehilfe-Prüfung
Es bestehen Teilzeit-Ausbildungen zur Altenpflegerin/-er (neben der Berufsausübung).
Verkürzungsmöglichkeit für bereits einjährige, geprüfte AltenpflegehelferInnen
Altenpflegehelferinnen, die die Altenpflegehelfer-Prüfung mit mindestens der Note 2,5 erfolgreich abgeschlossen haben, können direkt in das zweite Ausbildungsjahr der dreijährigen Altenpflegeausbildung eintreten.
Damit haben leistungsstarke Altenpflegehelferinnen ebenso wie die Altenpflege-Auszubildende mit dem Abschluss Mittlere Reife die Möglichkeit, nach einer Gesamtdauer von drei Jahren (ein Jahr Ausbildung zur Altenpflegehelferin und zwei Jahre verkürzte Ausbildung zur Altenpflegerin) AltenpflegerIn zu werden.
(Für Altenpflegerinnen mit einer schlechteren Note beginnt dann die reguläre dreijährige Altenpflegeausbildung.)
Die Berufsbezeichnungen „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ und „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ sind nur in einigen Bundesländern, so in Nordrhein-Westfalen [1] und Baden-Württemberg geschützt.
Weblinks
- Gesetzestext bei juris.de ( AltPflG vom 17. November 2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003, online
- Die dazugehörige Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – AltPflAPrV vom 26. November 2002, (BGBl I 4418 ff - PDF-Datei, zum Download)
- Gesetzestext beim BMFSFJ und weitere Informationen zum Gesetz, auch ein engl.sprachiger Fyer (Stand 2017)
Zitatnachweise:
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- ↑ § 6 Abs. 2 Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Durchführung des Altenpflegegesetzes und zur Ausbildung in der Altenpflegehilfe vom 27. Juni 2006, GV. NRW. 2006 S. 290