PflegeABC Wiki
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Das Fixieren, die Fixierung einer Person wird in der Pflege als notwendige Maßnahme dann durchgeführt, wenn von dieser Person für andere oder für sie selbst schwere Gefahren ausgehen. Diese Gefahrenabwehr ist durch minder schwere Maßnahmen nicht erfolgreich. Das muss versucht worden sein oder nach einer Akutphase versucht werden. Erst dann werden die verschiedenen Fixierungen, Fixationen berechtigterweise eingesetzt. Das Pflegepersonal muss sich darüber im Klaren sein und mit Anderen dafür sorgen, dass keine verboten Eingriffe vorgenommen werden sondern die Fixierungs-Maßnahmen das geringere Übel bleibt, das der betroffenen Person ein Leben mit gelegentlich möglicher Lebensqualität erlaubt. 


Das Fixieren ist eine pflegerische Maßnahme, die sachgemäß und rechtlich einwandfrei durchgeführt werden muss, weil …… bei Fehlern Verletzungen bis zur Todesfolge eintreten können und dabei das im Grundgesetz garantierte Freiheitsrecht jeder Person berührt und evtl. verbotenerweise verletzt wird.


Ganz allgemein werden als Formen der Fixierung unterschieden:


Direkte Fixierung:

  • Anbringen von Bettseitenstützen (deshalb gemeinhin Bettgitter genannt)
  • Anbringen eines Tischbretts vor einem Stuhl, der das Aufstehen verhindert
  • Fixiergurte (SeguFix o.ä.; Drei-, Fünf- oder Neunpunkt-Fixierung) auf einer Liege, einem Bett
  • Zwangsjacken

Vorsicht: Strangulationsgefahr bei nicht sachgemäßer Durchführung.


Räumliche Fixierung:

  • Einsperren im Zimmer / auf der Station (durch Verschließen)
  • Benutzung von Trickschlössern
  • Wegnehmen von Gehhilfen, Kleidung, usw...
  • Durch z. B. Pflegepersonen am Verlassen der Station hindern (körperlich, z. B. Festhalten)

Vorsicht: ist das Verhalten bei immer stärkerer Angst der Person überwachbar und kann das Pflegepersonal beruhigend einwirken, wenn es erforderlich wird? Ein Fluchtverhalten kann Unfallgefahr auslösen. 

        

Sedierung — Chemische Fixierung:

Die Medikamente werden ausschließlich oder überwiegend zum Zweck geringer körperlicher Aktivitäten verordnet. In der Versorgung dementer Personen in ihrer eigenen Wohnung eine verbreitete Methode. Die unerwünschten Wirkungen der Medikamente müssen von der ÄrztIn berücksichtigt worden sein. Evtl. bei Veränderungen muss sie/er frühzeitig darüber informiert werden. (Krankenbeobachtung ! )

  • Gabe sedierender Medikamente (aktuell, im Rahmen einer ärztl. Verordnung)
  • Kontinuierliche Gabe …  (ebenfalls im Rahmen einer ärztl. Verordnung)

Grundlegendes Urteil Bunderverf.Gericht 2018

Auch zwangsweise in die Psychiatrie eingewiesene Patienten dürfen nicht längere Zeit ohne richterlichen Beschluss ans Bett gefesselt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.


Formen der Fixierung

Fixierung von Patienten mit deren Einwilligung

Ein einsichtsfähiger Mensch kann persönlich die Einwilligung zu einer Fixierung geben.

Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite der Massnahme nach entsprechender ärztlichen Aufklärung erfassen kann.

Auf der Grundlage dieser Aufklärung kann er seinen Willen bestimmen lassen.

Die Einsichtsfähigkeit ist vom aufklärenden Arzt festzustellen und zusammen mit der Einwilligung zu dokumentieren.

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden


Grundsätzlich können Angehörige und Betreuer nicht für den Patienten entscheiden.

Bei betreuten Patienten muss die Entscheidung durch das Betreuungsgericht (früher: Vormundschaftsgericht) getroffen werden (§ 1906 BGB).


Fixierung zur Abwendung akuter Gefahren

Bei Fixierungen zur Abwehr akuter Gefahren bilden die §§ 34 und 32 StGB die Grundlage des Handelns. 


Notstand und Notwehr.

Es muss entweder eine Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen.

  • Der Patient hat tätlich Patienten oder Personal angegriffen. 
  • Oder der Patient zeigt Zeichen einer starken Autoagressivität.

Fixierung darf aber nur das letzte Mittel sein, nachdem alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Wenn in einer solchen Notsituation kein Arzt die Fixierung anordnen kann, darf diese, wie von jedem anderen Anwesenden, auch von Pflegepersonal veranlasst werden.


Eine ärztliche Anordnung muss unverzüglich nachgeholt werden. Dabei sind evtl. krankenhausinterne Regularien zu beachten.


Die ärztliche Anordnung muss schriftlich aufgrund einer eigenen Urteilsbildung am Patienten erfolgen. Eine Ferndiagnose durchs Telefon hindurch ist nicht zulässig.


Anordnung

Eine ärztliche Anordnung soll enthalten;

  • Welcher Arzt ordnet an?
  • Welcher Patient soll fixiert werden?
  • Warum soll die Fixierung erfolgen?
  • Wie lange soll die Fixierung andauern?
  • Welche Art soll die Fixierung sein?


Ob eine richterliche Genehmigung eingeholt werden soll, prüft der Arzt.

Diese in die Wege zu leiten ebenfalls.

Wenn die Unterrichtung, obwohl notwendig, unterlassen wird, ist es Aufgabe des Pflegepersonals darauf hinzuweisen (Hilfestellung bei Freiheitsberaubung).


Dokumentation

Die Dokumentation bei Fixierungen ist aus beweisrechtlichen Gründen von größter Wichtigkeit. Diese sollte sowohl in der Pflegedokumentation erfolgen und falls gegeben auch auf einem eigenen Fixierungsprotokoll.


Es soll dokumentiert werden:

  • welcher Patient fixiert wurde
  • welcher Arzt die Fixierung anordnete
  • wer fixierte mit welcher Art
  • von wann bis wann fixiert wurde
  • welche besonderen Massnahmen während der Fixierung ergriffen wurde
  • wann der Patient während der Fixierungsdauer beobachtet wurde
  • warum der Patient evtl. nicht fixiert wurde


Während der Fixierung muss ein Überwachungsbogen geführt werden. Der Arzt soll die Art der Überwachungsmaßnahmen und den Zeitraum dafür festlegen. 


Überwachung

Da es bei Fixierungen zu tödlichen Unfällen kommen kann, muss ein fixierter Patient regelmäßig überwacht werden.


Ob eine Sitzwache nötig ist oder eine regelmäßige Kontrolle ausreicht, muss von Fall zu Fall entschieden werden.

Regelmässige Kontrollen haben nach der herrschenden Rechtsmeinung ca. alle 15 Minuten zu erfolgen.

Die Kontrollen sind in einen Überwachungsbogen (Fixierprotokoll) einzutragen.


Literatur

Bücher:

  • Friedhelm Henke: "Fixierungen in der Pflege - Rechtliche Aspekte und praktischer Umgang mit Fixiergurten, Kohlhammer,  Stuttgart 2006 ISBN 3-17018771-6 Reihe Pflegekompakt (163 Seiten). Leseproben unter: www.Menschenpflege.de
  • Höfert, Rolf: Pflegethema: Spannungsfeld Recht. Georg Thieme Verlag, 1998
  • Stephan Kreuels: Die Fixierung von A–Z. Ein Stationsleitfaden


Beiträge:

  • Schäfer, Angelika: Freiheit, die ich meine- in: Altenpflege 07/98, S:36-39
  • Klie, Thomas: Hinter Gittern - in: Altenpflege 07/98, S:37-39
  • Böhm, Cornelia et al.: Die Fixierung von Patienten- in: Schwester/Pfleger 04/99 S:330-335


Weblinks


--> zum Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 -

Die Fixierung von Patienten stellt einen Eingriff in deren Grundrecht auf Freiheit der Person dar. Aus dem Freiheitsgrundrecht sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben sich strenge Anforderungen an die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs: Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss hinreichend bestimmt sein und den materiellen und verfahrensmäßigen Anforderungen genügen.

Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht.

Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren.

Z

Hinweis: beim so genannten PW2.0 sind im Artikel …… auch keine Aktualisierungen, keine Bearbeitungen durch die ursprünglichen Autorinnen möglich. Das Verhalten der Administration widerspricht …  


Sie nennen sich Pflegew…

Das wird dort zynischerweise Freiheit der Informationen in der Pflege

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