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Rechtlich zulässige Freiheitseinschränkende Maßnahmen in der Pflege (Abkürzung: FEM)

Freiheitseinschränkende Maßnahmen sind nur mit

  • Einwilligung des Betroffenen oder
  • der Zustimmung eines rechtlich eingesetzten Betreuers oder
  • einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (Beschluss)

erlaubt - sonst sind sie als Freiheitsberaubung evtl. schwer strafbar.


Formen können sein:

  • Mechanische Fixierung z. B. durch Bettgitter oder Gurte
  • Medikamentöse Fixierung
  • Räumliche Isolierung z. B. in abgeschlossenem Wohnbereich


Nicht betroffen davon sind

— die richterlich angeordnete Zwangsunterbringung oder
— die Nothilfe bei akuten Gefährdungen (Bedrohung anderer, Suizidversuch von Kranken;
Vorsicht: gemeint ist die einmalige Nothilfe, nicht dauerhaftes oder wiederholtes (daher absehbares) Handeln der Pflegekräfte


Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften[]

Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat im Dezember 2015 ein 45-seitige Broschüre medizin-ethische Richtlinien zur Verfügung gestellt, um Fragen bei Zwangsmassnahmen in der Medizin beantworten zu können.

Es wird darin zwischen medikamentöser Zwangsbehandlung (Zwangsbehandlung im engeren Sinne) und Anwendung von sedierenden Medikamenten unterschieden.

Unter dem Begriff Freiheitseinschränkung werden außerdem Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie anderer Grundrechte verstanden.

Die Richtlinien berücksichtigen die rechtlichen Vorgaben des am 1. Januar 2013 in der Schweize in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (KESR). Das Gesetz enthält wesentliche prozedurale Bestimmungen hinsichtlich medizinischer Zwangsmassnahmen im weiteren Sinne und trägt als Teil des Zivilgesetzbuches zu einer landesweiten Vereinheitlichung der bislang von grossen kantonalen Unterschieden geprägten Rechtslage bei.

Es regelt insbesondere auch die rechtliche Vertretung urteilsunfähiger Personen bei medizinischen Massnahmen. Mit Hilfe der Richtlinien soll ein Bewusstsein dafür geschaffen und aufrechterhalten werden, dass jede Zwangsmassnahme, auch wenn sie alle prozeduralen Vorgaben einhält, einen gravierenden Eingriff in grundrechtlich verankerte Persönlichkeitsrechte darstellt und daher jeweils einer ethischen Rechtfertigung bedarf. Die Befolgung nur prozeduraler Richtlinien allein stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Anwendung von Zwangsmassnahmen dar. Eine sorgfältige ethische Reflexion ist in jedem Fall genauso unerlässlich wie eine genaue Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Richtlinien.

Dabei sind vor allem diese Fragen zu beantworten

  • Problemdefinition:

– Wie äussert sich das Problem?
– Für wen stellt sich die Situation als Problem dar?
– Ist der Patient urteilsunfähig?
– Gibt es behebbare Ursachen, die zur Problemlösung beitragen können?

  • Ziel: Was soll mit einer allfälligen Zwangsmassnahme erreicht werden?

– Eignung: Ist die Massnahme geeignet, um die angestrebten Ziele zu erreichen?

  • Erforderlichkeit: Erscheint die Massnahme im Interesse der betroffenen

Person zwingend nötig oder ist sie unverhältnismässig?
– Alternativen: Sind alle weniger einschneidenden Massnahmen bereits erfolglos eingesetzt oder auf ihre Eignung hin überprüft worden?

  • Präferenzen der betroffenen Person: Werden die Präferenzen des betroffenen

Patienten so weit wie möglich berücksichtigt?

  • Bedingungen:

– Sind die gesetzlichen Bedingungen des schweiz. KESR erfüllt?
– Verfügt das Personal über die notwendigen Kompetenzen zur Durchführung von Zwangsmassnahmen?

  • Prävention: Gibt es Präventionsmassnahmen, die den Einsatz von

Zwangsmassnahmen in Zukunft vermindern könnten?

  • Beschwerdemöglichkeiten: Ist der Patient über seine Rechte informiert

worden?

  • Situationsabhängig: evtl. weitere relevante Aspekte

Der Werdenfelser Weg[]

… ist ein verfahrensrechtlicher Ansatz im Rahmen des geltenden Betreuungsrechts, um die Anwendung von Fixierungen und freiheitseinschränkende Maßnahmen (FEM) wie Medikamenteneinsatz, Bauchgurte, Bettgitter, Trickverschlüsse an Türen, Vorsatztische in Pflegeeinrichtungen zu reduzieren. Er setzt am gerichtlichen Genehmigungsverfahren nach § 1906 Abs. 4 des BGB an, mit der gemeinsamen Zielsetzung, die Entscheidungsprozesse über die Notwendigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen zu verbessern und Fixierungen auf ein unumgängliches Minimum zur Vermeidung von Eigen- oder Fremdgefährdungen zu reduzieren. Benannt ist er nach der süddeutschen Region, in der verschiedene Beteiligte Schritte für ein konsensuelles Genehmigungsverfahren nach dem Betreuungsrecht zunächst erprobt haben.


Freiheitseinschränkende Maßnahmen in der Pflege (abgekürzt FEM) sind also nur die Maßnahmen mit dem Ziel, den Betroffenen in seiner von ihm selbst nicht kontrollierbaren Bewegungsfreiheit zu beschränken. Selbstverständlich stehen alle freiheitseinschränkenden Maßnahmen zunächst im Gegensatz zu den Grundrechten (der Verfassung, Menschenrechten). Eine solche Maßnahme kann dann den objektiven Straftatbestand der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB erfüllen und wäre dann strafbar, wenn für die freiheitsentziehende Maßnahme kein richterlich überprüfter und genehmigter Rechtfertigungsgrund vorliegt. In der Pflege geht es dabei also ausschließlich um legale Maßnahmen des Pflege- und ärztlichen Personals.

Geplante Ergänzung[]

Dieser Artikel basiert (zum Teil) auf dem Artikel Freiheitseinschränkende_Maßnahme aus dem deutschsprachigen Pflegewiki (1. Auflage) und steht unter der Lizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Fassung vom …… . Im Pflegewiki ist dort eine Liste der AutorInnen verfügbar.



I. d. F. vom 24. Sep. 2010‎.


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