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Krankenversicherungen können in Deutschland gemäß gesetzlichen Bestimmungen als Pflichtversicherung tätig sein oder andere Leistungen für Privatpersonen anbieten.
Sie sollen ihre Mitglieder vor finanzieller Überforderung durch die Kosten bei ärztlicher, pflegerischer oder Krankenhausbehandlung schützen. Oder positiv gesagt: sie sollen die sichere Behandlung von Krankheiten im Gesundheitswesen ermöglichen oder erleichtern.
Sie sind Teil des staatlichen Sozialen Netzes. Gesetzlich geregelt wird sie im SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf).
a) Gesetzliche Krankenversicherungen - Gesetzliche Kranken- und Pflegekassen und ihre Bundesverbände (GKV):
- Allgemeine Ortskrankenkassen
- Angestellten-/Arbeiter-Ersatzkassen
- Betriebskrankenkassen
- Bundesknappschaft
- Innungskrankenkassen
- Künstlersozialkasse
- Landwirtschaftliche Krankenkassen
- See-Krankenkasse
als Bundesverband: Arbeitsgemeinschaft der GKV-Spitzenverbände
b) Private Krankenversicherung
- Allianz, Debeka, DKV, Deutscher Ring, Victoria, u. v. a.