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Die dreijährige Krankenpflege-Ausbildung, eine Berufsausbildung im Gesundheitswesen, … basiert auf einem der ältesten Berufe in der Menschheitsgeschichte.


Der vollständige Namen (Überschrift) und die Berufsbezeichnung der dort arbeitenden (Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -er) ergibt sich aus der seit 2003 neuen Berufsbezeichnung für die Krankenpflege nach dem revidierten Krankenpflegegesetz. Er ersetzt auch die ältere Berufsbezeichnung Krankenschwester / -pfleger.

Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (kurz Krankenpflegegesetz, KrPflG) wurde in seiner jetzigen Form im Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1, Nr. 36 (21.Juli 2003) veröffentlicht und ist am 1 Januar 2004 in Kraft getreten.

Es regelt auch die Erlaubnis zum Führen der drei Berufsbezeichnungen:

und die entsprechende Pflegeausbildung.

Ausbildungsinhalte[]

Die Ausbildungsdauer und deren Inhalte werden durch das KrPflG[1] und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) bundesweit festgeschrieben. Die Ausbildung dauert drei Jahre und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie gliedert sich in 2100 Theoriestunden in der die theoretischen Grundlagen für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege vermittelt werden und 2500 Praxisstunden (= Arbeitszeit).

Teil der Ausbildung ist eine 1200 Stunden umfassende Differenzierungsphase in der theoretischen und praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt.[2] Dadurch soll eine gemeinsame theoretische und praktische Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege in den ersten beiden Jahren ermöglicht werden. Das dritte Jahr gilt dabei als Differenzierungszeitraum, in dem die Auszubildenden die jeweils spezifische theoretische und praktische Ausbildung erhalten. Diese besondere Aufteilung zwischen den ersten beiden und dem dritten Jahr wurde mit der Novellierung der gesetzlichen Rahmenbestimmungen 2004 als Teil erster Reformen eingeführt.

In Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrPflAPrV werden zwölf Themenbereiche definiert,[3] in denen den SchülerInnen entsprechende Ausbildungsinhalte theoretisch und praktisch zu vermitteln sind:

  1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
  2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten
  3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten
  4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren
  5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
  6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
  7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten
  8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
  9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten
  10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu erfüllen
  11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
  12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten


Im "allgemeinen Bereich", in dem Gesundheits- und Krankenpflegeschüler gemeinsam mit Gesundheits- und KinderkrankenpflegerschülerInnen unterrichtet werden, erwerben die SchülerInnen praktische Erfahrungen in der Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in den folgenden Praxis-Gebieten: Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und „“Neugeborenenpflege.

In mindestens zwei dieser Fächer findet ein Einsatz in präventiven, rehabilitativen und palliativen Gebieten der ambulanten Versorgung, z. B. Sozialstationen, Ambulanzen statt.

Theoretische Ausbildung[]

Die theoretische Ausbildung wird an staatlich anerkannten Pflegeschulen von Pflegepädagogen oder Dozenten aus anderen Bereichen durchgeführt und umfasst folgende Wissensgrundlagen:

  • Kenntnisse in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften (950 Stunden)
  • pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und Medizin (500 Stunden),
  • pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften (300 Stunden),
  • pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft (150 Stunden).


Gesundheits- und Kinderkrankenpflege[]

Auch die Ausbildung zur / zum Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn dauert 3 Jahre (4600 Stunden in Theorie und Praxis).

Voraussetzung ist mittlerer Bildungsabschluss (z. B. Mittlere Reife) oder eine gleichwertige Schulausbildung. Auch Schüler mit Hauptschulabschluss können aufgenommen werden, sofern sie zusätzlich über eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens 2-jähriger Dauer verfügen.

In Deutschland wird auch diese Ausbildung durch das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) geregelt.

Der gleichzeitige Erwerb eines Abschlusses als Kinderkrankenpfleger und als Gesundheits- und Krankenpfleger oder Altenpfleger kann angeboten werden und dauert je nach Bundesland bis zu 3,5 Jahre.


Altenpflege, Heilerziehungs- und psychiatrische Pflegeberufe, Fachweiterbildungen und Entbindungspflege (Hebammen)[]

Weblinks, Anmerkungen[]

  1. Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege / Krankenpflegegesetz – KrPflG, §§ 3 und 4 , online verfügbar unter Bundesministeriums der Justiz, Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) Zuletzt geändert durch Art. 12a G v. 17. Juli 2009 I 1990 (Nr. 43), PDF; 119 kB]
  2. Bundesministeriums der Justiz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) Gültig ab dem 1. Januar 2004, PDF; 69 kB
  3. Bundesministerium der Justiz, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) - Anlage 1. Gültig ab dem 1. Januar 2004
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