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Freiwillige Vereinbarung einer Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften in einzelnen Kliniken, Heimen?


Eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften bei bestimmten Belegungssituationen kann gerechtfertigt sein. Das entschied das Arbeitsgericht Kiel Ende Juli 2017, wie jetzt bekannt wurde. Den Spruch einer Einigungsstelle, der eine Schichtbesetzung mit einer bestimmten Zahl von Pflegekräften vorschrieb, sah das Gericht nicht per se als rechtswidrig an. Der Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig. (AZ.: 7 BV 67c/16)


In dem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer nicht näher benannten Klinik und dem Betriebsrat. Zwischen ihnen gab es Streit über die Frage der Mindestbesetzung für den Pflegedienst auf bestimmten Stationen. Um eine Lösung zu finden, wurde 2013 eine Einigungsstelle gebildet. Diese holte Gutachten dazu ein, inwiefern das Pflegepersonal belastet und gefährdet sei. In den Gutachten hieß es, die physische und psychische Belastung erreiche eine kritische Grenze, beispielsweise bei erhöht pflegebedürftigen Patienten. Da sich die Klinik und der Betriebsrat nach weiteren Verhandlungen nicht einigen konnten, erließ die Einigungsstelle Ende vergangenen Jahres einen Spruch. Dieser gab eine bestimmte Zahl an Pflegekräften für bestimmte Belegungssituationen vor. Aus Sicht der Klinik war dieser Einigungsstellenspruch unwirksam. Das Arbeitsgericht entschied nun aber anders.


Die Personalvorgabe sei „durchaus eine Maßnahme, mit der der Gefährdung der Mitarbeiter begegnet werden kann“, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Arbeitgeber sei durch den Einigungsstellenspruch zwar in der Personalbesetzung nicht mehr völlig frei. Diesem Eingriff in die unternehmerische Freiheit stünden aber die Grundrechte der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit entgegen. Der Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit müsse dann gegebenenfalls zurücktreten. Ermessensfehler seien „dann nicht ersichtlich, wenn keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben wird, sondern eine Mindestbesetzung im Verhältnis zu den belegten Betten.“

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