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Eingruppierung für die Bezahlung nach dem TVöD VKA 2017 - 2018

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - bei Kommunalen Arbeitgebern


Schnellservice:


Als Grundentgelt wird die Stufe 1 bzw.2 genannt, weil jemand, der neu eingruppiert wird, zunächst nach dieser Stufe bezahlt wird. Die Angaben in den Entwicklungsstufen werden nach Dienstalter jeweils alle zwei folgenden Jahre erreicht. In der "Endstufe" bleibt jemand bis zur Beendigung des Arbeitsvertrags, sofern er keine neuen Aufgabenbereiche übertragen erhält.

Eingruppierungsmerkmale für die Entgeltgruppen[]

P 5
Pflegehelfer/innen mit einer entsprechenden Tätigkeit.
P 6
Pflegehelfer/innen mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
P 7
Pflegefachpersonen mit dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
P 8
Pflegefachpersonen aus P 7 (früher Kr. 7a), deren Tätigkeit aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus P 7 herausfällt. Z.B. Tätigkeiten in Spezialbereichen. Gilt auch für Pflegefachpersonen, die nicht in Spezialbereichen tätig sind, aber eine besondere pflegerische Aufgabe im Wundmanagement, als Gefäßassistent/in, Breast Care Nurse oder Pain Nurse wahrnehmen. Auch für Pflegefachpersonen im Case- und Caremanagement. Auch Praxisanleitende mit Zusatzqualifikation und Hebammen.
P 9
Pflegefachpersonen mit Fachweiterbildung gemäß § 1 DKG-Empfehlung vom 29.09.20154 und entsprechender Tätigkeit, sowie Hygienefachkräfte sowie Vertretungen von Gruppenleitungen/Teamleitungen.
EG 9b
Für primärqualifizierte Pflegefachpersonen mit abgeschlossener Hochschulbildung wurde die Entgeltstufe EG 9b neu eingeführt. Sie führen eine Tätigkeit gemäß den Anforderungen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Pflegeberufsgesetz6 (Entwurf) aus.

In P 9 bis P 14 fällt die Stationsleitungszulage von 46,02 € bzw. 30,00 € weg.

P 10
ab P 10 sind Leitungskräfte in der Pflege eingruppiert: Gruppenleitungen bzw. Teamleitende.
P 11
Gruppenleitende bzw. Teamleitende mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit oder von großen Gruppen/Teams.
P 12
Stationsleitungen
P 13
Stationsleitungen mit einem höheren Maß an Verantwortlichkeit oder großen Stationen.
P 14
Bereichsleitungen, Abteilungsleitungen etc.
P 15
Bereichsleitungen bzw. Abteilungsleitungen, deren Tätigkeit sich durch Umfang und Bedeutung des Aufgabengebietes sowie durch große Selbstständigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe P 14 heraushebt.
P 16
Beschäftigte mit einer Tätigkeit, die sich durch das Maß an Verantwortung aus der Entgeltgruppe P 15 heraushebt.


Spezialbereiche sind Bereiche, in denen nach DKG-Empfehlung eine Fachweiterbildung vorgesehen ist. Diese Rege- lung führt zu einer Ausweitung des Anwendungsbereiches. Einbezogen sind Pflegefachpersonen in der Psychiatrie, allerdings fällt dann die Psychiatrie-Zulage (46,02 €) weg.

4 http://www.dkgev.de/media/file/22128 DKG-Empfehlung_Weiterbildung_Pflege.pdf (03.11.2016). Eingeschlossen sind Pflegefachpersonen in der Endoskopie, Intensiv- und Anästhesiepflege, Nephrologie, Onkologie, Operationsdienst, pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege, der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie.


In den Entgeltgruppen P 9 bis P 14 wurde gegenüber der „alten“ KR-Tabelle die zusätzliche Entwicklungsstufe 6 eingefügt. So erhalten langjährig Berufserfahre- ne mehr Geld.

In der P 7 und P 8 wurde die Stufe 1 gestrichen. So gibt es für Berufseinsteiger ein höheres Einstiegsgehalt.


Unterscheide die Allgemeine Entgelttabelle (EG)

Da die P-Tabelle bei P 16 endet, schließt sich für eine höhere Eingruppierung die Allgemeine Entgelttabelle (5) an. Diese gilt für 1. Leitungskräfte, 2. Lehrkräfte sowie 3. primärqualifizierte Pflegefachpersonen mit abgeschlossener Hochschulb

Zu 1. Leitungskräfte in der Pflege mit höherer Verantwortung sind in den Entgeltgruppen EG 13 bis EG 15 eingruppiert.

EG 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
EG 14
wie in EG 13, aber mit mindestens einem Drittel Tätigkeiten mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung oder dem Erfordernis besonders hochwertiger Leistungen.
EG 15
wie in EG 13, aber deren Tätigkeiten sich aufgrund besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sowie das Maß der Verantwortung aus der Entgeltgruppe EG 13 herausheben.




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Siehe auch[]

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