Beispiele für die Grundsätze der Urlaubsplanung in Pflegebetrieben
Achtung!
Es gibt keine Vorschrift zur Aufstellung solche Grundsätze.
Die Grundsätze sollten in der Pflege berücksichtigen, dass es . . .
- pro Bereich/Station nicht gleichzeitig vermeidbare Überschneidungen von Urlaubsblöcken gibt. Z. B. in den Schulferien eine Regelung, dass Eltern schulpflichtiger Kinder dann vorrangig berücksichtigt werden, wenn sie maximal drei Wochen am Stück (jeweils ein Block am Ferienanfang bzw. -ende) nehmen. Außerhalb der Ferienzeit kann weiterer Urlaub daran "angehängt" werden.
- bzw. sonstige Spitzentermine gibt, wie die Festtage am Jahresende, an Ostern oder die Fastnachtszeit (denken Sie mal an Köln und Mainz)
- in welchem Umfang soll der gesamte Jahresanspruch vorab angemeldet (geplant) werden - z. B. etwa 4 Wochen von 6 Wochen Jahresurlaub
- Wann ist Meldeschluß für die verbindliche Planung der Spitzentermine, bis zu dem jede Meldung gleichrangig behandelt wird? Sonst sind die "Frühbucher" immer im Vorteil.
- Wie wird mit danach erfolgenden Meldungen umgegangen? Ist z. B. "Tausch" möglich?
- Errechnung und Bekanntgabe des individuellen Urlaubsanspruchs im laufenden und folgenden Jahr
- Wie sieht es mit Wochenenddienst aus, wenn nicht komplette 14-Tages-Rhythmen verplant werden?
- Wie sieht der betriebsinterne Gang zur Urlaubsgenehmigung durch den Arbeitsgeber aus? Zum Bspl. bis wann welche Unterschrift auf welchem Formular?
- Gibt es eine allgemeine Übertragsregelung für das Folgejahr?
Grundsätze für die Urlaubsplanung dürfen nicht ohne Zustimmung eines vorhandenen (ist in der Pflege ja leider eher selten) Betriebsrats oder des Personalrats festgelegt werden. Dasselbe gilt für eine Mitarbeitervertretung in karitativen Einrichtungen oder den Kirchen. Ähnlich ist das Mitwirkungsrecht der Mitarbeitervertretung im Bereich der katholischen Kirche ausgestaltet, wo die Mitarbeitervertretung in Fragen der Urlaubsplanung immerhin ein Antragsrecht hat.
Ein Betriebsrat (das Gremium, also nicht ein einzelnes Mitglied) hat darüber hinaus mitzubestimmen, wenn im Einzelfall zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Einvernehmen über die zeitliche Lage des Urlaubs erzielt wird.
Beispiele aus den 101 besten Sprüchen[]
Immer wieder mal gern gelesen: Die 101 besten Sprüchen zum Thema
… :
.
25.: Habt ihr einen zwischen Betriebsrat und Chefs vereinbarten "Urlaubsplan" ? (das heißt bei manchen auch Rahmendienstplan)
37.: hat euer Chef mal eine Dienstanweisung zum Stellen von Urlaubsanträgen ausgehängt oder sonstwie bekannt gemacht?
41.: Es gibt den alten Spruch an einer Mühle: wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Ob der mit dem deutschen Arbeitsrecht vereinbar ist, weiß nur Justitia in ihrem Kämmerlein.
Nur mal drei Beispiele aus den 101 besten Sprüchen zur Urlaubsplan-Erstellung oder zur individuellen Urlaubsplanung. Es ist schwierig, wenn zuwenig Personal eingestellt ist.
Siehe auch []
Qu:
- Skript der Lehrveranstaltung Witt., 1998, Org. u. Führg. - Mosbach.